AGBs All­ge­mei­ne Geschäftsbedingungen

Anmel­dung:


Die Anmel­dung erfolgt  online oder tele­fo­nisch. Die Anmel­dung ist stets ver­bind­lich. Die Anmel­dung ist gül­tig, sobald sie sei­tens der Ski- und Snow­board­schu­le bestä­tigt wur­de. Die Bestä­ti­gung der Anmel­dung erfor­dert kei­ne beson­de­re Form.

Kurs­ge­bühr:
Bit­te beach­ten Sie, den Betrag spä­tes­tens 1 Woche vor Kurs­be­ginn an uns zu über­wei­sen, erst mit der Über­wei­sung des Kurs­be­tra­ges haben Sie Anrecht auf die Teil­nah­me. Die Buchung ist für Sie ver­bind­lich. Die Kurs­ge­bühr kann nach Abspra­che kurz­fris­tig begli­chen wer­den.

Ver­säum­te Kurs­ta­ge und Kurs­ab­bruch
Ver­säum­te Kurs­ta­ge kön­nen nicht nach­ge­holt wer­den. Ver­säu­men Sie einen Kurs­tag auf­grund von Krank­heit kön­nen Sie die­sen bei uns nach­ho­len soweit ein ärzt­li­ches Attest vor­ge­legt oder nach­ge­lie­fert wer­den kann (bei ent­spre­chen­der Ver­füg­bar­keit der Plät­ze). Die Kurs­ge­büh­ren kön­nen wir nach Kurs­be­ginn nicht zurück erstat­ten. Die Gebühr der Bus­fahrt i.H.v. 23 Euro kann grund­sätz­lich nicht zurück­er­stat­tet wer­den. Der Abbruch des Kur­ses wegen Fehl­ver­hal­tens des Teil­neh­mers hat kei­ne Rück­erstat­tung zur Fol­ge.

Stor­no­kos­ten:
Bei Stor­nie­rung des Ski­kur­ses wer­den fol­gen­de Kos­ten fäl­lig: % der Ski­kurs­kos­ten
bis 30 Tg. vor Kurs­be­ginn: 0%
29 — 21 Tg. vor Kurs­be­ginn: 15%
20 — 14 Tg. vor Kurs­be­ginn: 35%
13 — 5 Tg. vor Kurs­be­ginn: 50%
ab 4 Tg. vor Kurs­be­ginn: 90%
am Ski­kurs­tag: 100% 

Wir emp­feh­len den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung.

Bedin­gun­gen für mehr­tä­ti­ge Ski­rei­se Ski­coa­ching: Bei Stor­nie­rung durch die Teil­neh­mer fal­len wie folgt Stor­no­kos­ten an:

+ Bei Rücktritt/Stornierung bis 90 Tage vor Ver­an­stal­tungs­be­ginn:   10% des Teil­nah­me­prei­ses
+ Bei Rücktritt/Stornierung bis 60 Tage vor Ver­an­stal­tungs­be­ginn:   25% des Teil­nah­me­prei­ses
+ Bei Rücktritt/Stornierung bis 30 Tage vor Ver­an­stal­tungs­be­ginn:   50% des Teil­nah­me­prei­ses
+ Bei Rücktritt/Stornierung bis 14 Tage vor Ver­an­stal­tungs­be­ginn:   75% des Teil­nah­me­prei­ses
+ Bei Rücktritt/Stornierung bis   2 Tage vor Ver­an­stal­tungs­be­ginn:   90% des Teil­nah­me­prei­ses
+ Bei Rücktritt/Stornierung ab    2 Tage vor Ver­an­stal­tungs­be­ginn: 100% des Teilnahmepreises

Es wird emp­foh­len, eine pri­va­te Rei­se­rück­tritts­kos­ten­ver­si­che­rung abzuschließen. 

Soll­te die Teil­neh­me­rin / der Teil­neh­mer kei­ne Rei­se­rück­tritts­ver­si­che­rung haben, kann eine Ersatz­per­son mit glei­chen ski­tech­ni­schen Vor­aus­set­zun­gen gesen­det wer­den erset­zen lassen.

Min­dest­teil­neh­mer­zahl bei mehr­tä­gi­gen Ski­rei­sen / Coa­ching ( Sams­tags-Ski­kurs ausgenommen)

Bei Nicht­er­rei­chen der aus­ge­schrie­be­nen und in der Teil­nah­me­be­stä­ti­gung ange­ge­be­nen Min­dest­teil­neh­mer­zahl von 20 Teil­neh­mern kann der Ver­an­stal­ter die Ver­an­stal­tung bis spä­tes­tens 21 Tage vor deren Beginn absa­gen (Rück­tritt vom Ver­trag) oder auf Selbst­an­rei­se umzu­stel­len bzw. Fahr­ge­mein­schaf­ten in Klein­bus­sen. In die­sem Fall erhält die Teil­neh­mer ihre auf die Teil­nah­me­ge­bühr geleis­te­ten Zah­lun­gen unver­züg­lich, auf jeden Fall aber inner­halb von 21 Tagen nach dem Rück­tritt, zurück. Der Ver­an­stal­ter wird die Teil­neh­mer zeit­nah infor­mie­ren, wenn sich zu einem frü­he­ren Zeit­punkt defi­ni­tiv ergibt, dass die Min­dest­teil­neh­mer­zahl nicht erreicht wer­den kann.


Absa­gen durch die Ski­schu­le für Skikurse/Tagesfahrten:
Die Augs­bur­ger Ski­schu­le behält sich vor, bei unzu­rei­chen­den Bedin­gun­gen oder zu gerin­ger Teil­neh­mer­zahl (weni­ger als 35 Teil­neh­mer gesamt), gan­ze Kur­se, Kurs­klas­sen oder Kurs­ta­ge zu ver­schie­ben, auf ein ande­res Ski­ge­biet aus­zu­wei­chen oder abzu­sa­gen. Wegen schlech­ter Wit­te­rung abge­bro­che­ne Kurs­ta­ge kön­nen nicht nach­ge­holt wer­den. Scha­den­er­satz­aan­sprü­che ste­hen dem Teil­neh­mer nicht zu. 

Teil­neh­mer­zahl Ski­kur­se 
Grup­pen­kur­se wer­den ab 3 Teil­neh­mern durch­ge­führt. Bei weni­ger Teil­neh­mer ist die Ski- und Snow­board­schu­le berech­tigt den Kurs­preis pro Per­son zu erhö­hen bzw. die Kurs­zeit zu ver­kür­zen.

Ski­päs­se:
Die Kos­ten für Ski­päs­se sind vom Kurs­teil­neh­mer zu tra­gen und nicht in der Kurs­ge­bühr ent­hal­ten. Vor Ort benö­tig­te zusätz­li­che Ski­päs­se wegen Ver­lust wer­den gege­be­nen­falls nach­träg­lich in Rech­nung gestellt.

Bei eige­ner Anrei­se:
Spre­chen Sie mit uns vor Beginn der Kurs­rei­he den Treff­punkt und Uhr­zeit im Ski­ge­biet ab. 

Män­gel:

Wird die Ver­an­stal­tung nicht ver­trags­ge­mäß aus­ge­führt (Auf­tre­ten von Män­geln), so hat die Teil­neh­me­rIn dies zur Wah­rung ihrer Rech­te dem Ver­an­stal­ter oder des­sen ört­li­cher Ver­tre­tung gegen­über unver­züg­lich (ohne schuld­haf­tes Zögern) anzu­zei­gen. Ver­langt die Teil­neh­me­rin Abhil­fe, so hat der Ver­an­stal­ter den Man­gel zu besei­ti­gen. Der Ver­an­stal­ter kann die Abhil­fe nur ver­wei­gern, wenn sie unmög­lich ist oder unter Berück­sich­ti­gung des Man­gels und des Werts der betrof­fe­nen Reis­leis­tung mit unver­hält­nis­mä­ßi­gen Kos­ten ver­bun­den ist. In die­sem Fal­le hat der Ver­an­stal­ter, wenn der Man­gel einen erheb­li­chen Teil der Rei­se­leis­tun­gen betrifft, Abhil­fe durch ange­mes­se­ne Ersatz­leis­tung anzu­bie­ten. Die Teil­neh­me­rin kann eine Her­ab­set­zung der Teil­nah­me­ge­bühr (Min­de­rung) ver­lan­gen, wenn sie die unver­züg­li­che Anzei­ge des Man­gels beim Ver­an­stal­ter bzw. des­sen Ver­tre­tern vor Ort nicht schuld­haft unter­las­sen hat. Unter­lässt die Teil­neh­me­rin schuld­haft die Män­gel­an­zei­ge, schei­den Min­de­rungs­an­sprü­che aus. Die Teil­neh­me­rin kann den Ver­trag bei erheb­li­cher Beein­träch­ti­gung der Ver­an­stal­tung durch einen Man­gel kün­di­gen. Die Kün­di­gung ist erst zuläs­sig, wenn der Ver­an­stal­ter eine ihm von der Teil­neh­me­rin gesetz­te ange­mes­se­ne Frist ver­strei­chen lässt, ohne Abhil­fe zu schaf­fen. Ohne Frist­be­stim­mung kann die Teil­neh­me­rIn kün­di­gen, wenn die Abhil­fe nicht mög­lich ist, vom Ver­an­stal­ter ver­wei­gert wird oder sofor­ti­ge Abhil­fe not­wen­dig ist. Das­sel­be gilt, wenn die Teil­neh­me­rin ein beson­de­res Inter­es­se an der sofor­ti­gen Kün­di­gung hat. Bei einem Man­gel der Ver­an­stal­tung kann die Teil­neh­me­rin unbe­scha­det der Min­de­rung oder der Kün­di­gung Scha­den­er­satz ver­lan­gen. Dies gilt nicht in den Fäl­len des § 651n (1) Ziff. 1 bis 3. BGB (z.B. wenn der Man­gel vom Rei­sen­den ver­schul­det oder durch unver­meid­ba­re, außer­ge­wöhn­li­che Umstän­de ver­ur­sacht ist). Vor­aus­set­zung ist wei­ter­hin, dass die Teil­neh­me­rin den Man­gel dem Ver­an­stal­ter unver­züg­lich ange­zeigt oder Abhil­fe ver­langt hat. Die Teil­neh­me­rIn ist ver­pflich­tet, bei auf­tre­ten­den Män­geln im Rah­men der gesetz­li­chen Bestim­mun­gen mit­zu­wir­ken, even­tu­el­le Schä­den zu ver­mei­den oder gering zu hal­ten. Die Teil­neh­me­rin ist ins­be­son­de­re ver­pflich­tet, ihre Rekla­ma­tio­nen unver­züg­lich dem ört­li­chen Ansprech­part­ner des Ver­an­stal­ters zur Kennt­nis zu geben, sofern dies mög­lich ist.

Haf­tung und Ver­si­che­rung:
Die Teil­nah­me an Kursen/Veranstaltungen der Augs­bur­ger Ski­schu­le erfolgt auf eige­ne Gefahr. Bei Ver­lust, Dieb­stahl, Sach­schä­den und Unfäl­len wird kei­ne Haf­tung über­nom­men. Bei Bus­fahr­ten tritt die Augs­bur­ger Ski­schu­le als Ver­mitt­ler der in Anspruch genom­me­nen Unter­neh­men auf. Für Schä­den, die der Teil­neh­mer ver­ur­sacht, haf­tet die­ser unmit­tel­bar gegen­über dem Geschä­dig­ten. Der Abschluss einer eige­nen Unfall‑, Kran­ken- und Haft­pflicht­ver­si­che­rung des Teil­neh­mers ist obligatorisch.

Teil­nah­me­be­din­gun­gen Ski­coa­ching mehr­tä­gig:
(1) Das Min­dest­al­ter der Teil­neh­me­rIn­nen beträgt 18 Jah­re. Jede Teil­neh­me­rin muss per E‑Mail erreich­bar sein.
(2) Der Leis­tungs­um­fang für die Ver­an­stal­tung ist auf der Home­page beschrie­ben.
(3) Orga­ni­sa­to­ri­sche Maß­nah­men gibt der Ver­an­stal­ter den Teil­neh­mer­rIn­nen recht­zei­tig vor Beginn der
Ver­an­stal­tung per E‑Mail bekannt.
(4) Die Teil­neh­me­rin­nen sind grund­sätz­lich selbst für ihre Gesund­heit verantwortlich. 

(5) Sie benö­ti­gen eine pri­va­te Haft­pflicht­ver­si­che­rung und müs­sen das Doku­ment bei Rei­sen nach Ita­li­en mitführen.